Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Reihe S: Straßenbau
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Die Sensibilität der Bevölkerung in Bezug auf Straßenlärm ist in den letzten Jahrzehnten zunehmend gestiegen. Die bisherige Standardbauweise von Betondecken ist Waschbeton, welche im Vergleich zum Referenzwert mit -2 dB(A) als lärmmindernd angesetzt wird. Offenporige Deckschichten können hingegen eine Pegelminderung von bis zu 5 dB(A) bewirken.
Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens wurde zunächst die Prozesskette bei der Herstellung von Offenporigem Beton (OPB) herausgearbeitet, um zukünftig einen prozessoptimierten Einbau bei dieser Bauweise zu gewährleisten. Hierzu wurden in einer Literaturrecherche Informationen früherer Versuchsstrecken gesammelt und ausgewertet.
Parallel dazu wurde, auf Grundlage einer bestehenden OPB-Rezeptur, eine im Hinblick auf die Verarbeitbarkeit, bei Einhaltung der Anforderungen an die Festbetoneigenschaften, optimierte Rezeptur erstellt.
Anhand der Ergebnisse aus der Recherche sowie der Rezepturoptimierung wurde eine Versuchstrecke auf einem Autobahnparkplatz in der Planung sowie der Ausführung begleitet. Bei der Herstellung der Versuchsstrecke wurden die Prozessparameter dokumentiert sowie die Frisch- und Festbetoneigenschaften bestimmt.
Im Anschluss an den Bau der Versuchsstrecke wurde die Umsetzbarkeit der im Vorfeld herausgearbeiteten Einzelprozesse analysiert und Anpassungen für zukünftige Baumaßnahmen mit OPB definiert. Zur weiteren Charakterisierung der Versuchstrecke wurden entstandene Risse lokalisiert und durch regelmäßige in-situ Messungen überwacht. Zur Untersuchung der Materialeigenschaften des OPB wurden Bohrkerne aus der Strecke entnommen.
Diese Daten bildeten die Eingangsdaten für eine Finite Elemente Simulation des Rissverhaltens in der OPB-Schicht. Dabei wurden die praxisrelevanten Beanspruchungen, wie Witterung und Verkehr als Beanspruchungen auf das System betrachtet.
Abschließend wurde ein allgemeines Monitoringkonzept für offenporige Betondecken erarbeitet. Dieses enthält die Ermittlung der für Fahrbahndecken üblichen Gebrauchseigenschaften sowie speziell für offenporige Systeme zu untersuchende Kennwerte. Zudem wurden Hinweise zur Anwendbarkeit standardisierter Verfahren gegeben.
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B. STÜER stellt in seinem Einführungsvortrag zur "Leistungsfähigkeit der Planfeststellung für die Straßenplanung im 21. Jahrhundert" fest, das Fachplanungsrecht in Deutschland habe auch in der Zeit nach der Wiedervereinigung seine Bewährungsprobe bestanden, sollte jedoch über das jeweilige Fachrecht hinweg in Bund und Ländern weiter vereinheitlicht werden. Zugleich plädiert STÜER für eine Neuausrichtung des Naturschutzrechts: Der europäische Gebiets- und Artenschutz stellt ein strikt zu beachtendes Regelungssystem von Verboten, Abweichungen und Ausnahmen auf. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hingegen, die über dieses Schutzsystem hinausgehe, solle auch im Fachplanungsrecht nicht strikt bindend sein, sondern ebenso wie im Bauplanungsrecht unter einen allgemeinen Abwägungsvorbehalt gestellt werden. A. LEUE berichtet zum einen über die Erfahrungen der Bundesregierung mit dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz " insbesondere im Hinblick auf die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts " und entwickelt zum anderen Perspektiven für das Verwaltungsverfahrensrecht. Dabei kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass noch kein einheitliches Bild zur Handhabung der erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG vorliege und noch keine belastbaren Aussagen möglich seien. Deshalb solle die Evaluation zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Zudem stellt LEUE den Verfahrensstand zur geplanten Novellierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. R. RUBEL stellt die Erkenntnisse der Tagung "Road Planning in Europe" dar, auf der die Vereinigung der obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union im Mai 2006 drei Tage lang das Verhältnis von nationaler Straßenplanung und Europäischem Umweltrecht in verschiedenen Rechtsordnungen der Gemeinschaft diskutierte. RUBEL stellt fest, unter den Teilnehmern des Kolloquiums habe Einverständnis bestanden, dass Verzögerungen von Planverfahren, die in allen EU-Staaten mehr oder weniger lautstark beklagt werden, in erster Linie nicht der Justiz anzulasten seien, sondern den Planungsbehörden und vor allem der Politik, weil dieser vielfach der Wille fehle, umstrittene Planungsvorhaben voranzubringen. Deswegen könne dem politischen Bedürfnis nach einer Verkürzung der Planungsverfahren nur sehr bedingt durch Vereinfachung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens begegnet werden. U. NUMBERGER kritisiert in seinem Beitrag "Straßenplanung zwischen Individualrechtsschutz und Partizipation an der Verwirklichung des Gemeinwohls", im Planungsrecht seien "auf sehr undemokratischem europäischen Wege" einige Maßstäbe durcheinandergeraten. Der Schutz der bürgerlichen Freiheiten, vor allem des Eigentumsgrundrechts, werde immer unbedeutender, der Versuch, Individualrechtsschutz im Planungsrecht zu erlangen, müsse daher frustrieren. Dagegen gewinne die Verbandsklage verbunden mit dem vor allem europarechtlich gesteuerten Habitat- und Artenschutz überproportional an Bedeutung.