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Zur Ergänzung der bestehenden Routineverfahren in der forensischen Blutalkoholanalytik wurde ein massenspektrometrisches Verfahren mit d6-Ethanol als internem Standard entwickelt. Ziel war die Anwendung eines beweissicheren Bestimmungsverfahrens, bei dem Ethanol über die Retentionszeit und Substanzeigenschaften identifiziert wird. Die Pilotstudie belegt, dass die forensische Blutalkoholbestimmung durch Anwendung eines gaschromatographischen und massenspektrometrischen Verfahrens mit Dampfraumanalyse routinemäßig möglich ist. Im Gegensatz zum GC- und ADH-Verfahren ist die massenspektrometrische Blutalkoholbestimmung beweissicher. Die Autoren empfehlen die Aufnahme in die Richtlinien zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration für forensische Zwecke. Die Arbeit wurde vom Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (B.A.D.S.) unterstützt.
Diese Studie erfolgte als eine erste Prüfung der Frage, ob 0,1 Promille als Sicherheitszuschlag für eine Bestimmung eines Blutalkoholwertes von 0,1 Promille aus Gründen der Messunsicherheit angebracht und ausreichend ist. Beides trifft zu. Obwohl zur Zeit der Studie noch nicht bei oder unter 0,2 Promille kalibriert wurde, bestimmten alle Labors eine Blutalkoholkonzentration von 0,08 Promille mit einem Wert unter 0,18 g/L (Cmax ADH: 0,15 g/L = CmaxGC: 0,15 g/L = Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,12 Promille). Es bestand kein Bias zwischen beiden Verfahren. Festgestellte Standabweichungen: ADH: 0,021 g/L, GC: 0,025 g/L. Ein Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf 0,1 Promille umfasst demnach vier Standardabweichungen und bietet für die neue Regelung im Paragrafen 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei der richtliniengemäß ausgeführten forensischen Blutalkoholbestimmung genügend Analysensicherheit.
Das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 ist entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung nach mehr als zwei epileptischen Anfällen ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene fünfjährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Im vorliegenden Fall wies ein Lkw-Fahrer mindestens vier epileptische Anfälle auf, eine fünfjaehrige Anfallsfreiheit ohne Medikamente unter ärztlicher Kontrolle ließ sich nicht feststellen. Der letzte Anfall führte zu einem Verkehrsunfall mit anschließendem Gerichtsverfahren. Ursächlich für den Unfall war am ehesten die abgesetzte Medikation. Ein Verfahren hinsichtlich der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 wurde eingeleitet.
Ziel der Untersuchung war, die Frage zu klären, inwieweit die Verwendung von fluoridhaltigen Blutentnahmesystemen einen Vorteil in Begutachtungsfragen bei Cocain-Konsumenten bringen kann. In einigen Bundesländern werden diese Blutentnahmesysteme bereits seit Jahren angewendet, um einer Zersetzung von Cocain entgegenzuwirken (Inhibition der Esterasen im abgenommenen Blut). Entsprechende Empfehlungen finden sich auch in den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh). Bei der Verwendung Fluorid-stabilisierter Blutentnahmesysteme fanden sich in mehr als 50 Prozent der Fälle neben dem nicht aktiven Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin (BE) auch Cocain (ein Beleg des zeitnahen Konsums) im Blut. Seit Mitte 2007 ist neben dem Stoffwechselprodukt BE auch die Muttersubstanz Cocain im Anhang zu Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) aufgeführt. Aus forensisch-toxikologischer Sicht ist die Verwendung fluorid-stabilisierter Entnahmesysteme zwingend anzuraten, da nur dann ein Nachweis der aktiven Muttersubstanz Cocain selbst ermöglicht wird.
An der Fortbildungsakademie der Ärztekammer Nordrhein werden in einem 16-Stunden-Kurs Qualifizierungen zum Fachgutachter/zur Fachgutachterin für verkehrsmedizinische Begutachtung in Kooperation mit unterschiedlichen Fachreferenten aus den verschiedenen klinischen Bereichen durchgeführt. Leistungskontrollen zum Kursinhalt, ein intensives Arbeiten an Fallbeispielen oder gar eine fachliche Begleitung der ersten Gutachten sind nicht generell vorgegeben, wenngleich in Evaluationen zum Kurs insbesondere eine fallorientierte Ausbildung und eine Supervision zumindest in ersten eigenen Begutachtungen von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen gewünscht werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Autoren mit der Leitung/Moderation der entsprechenden Fachfortbildungen der Ärztekammer Nordrhein wurden das bestehende Curriculum kritisch diskutiert und Anregungen zur Umstrukturierung erarbeitet, die im Einzelnen vorgestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Konzept auf der Basis des "blended learning": Via Internet wird vertiefendes Lehrmaterial für die verschiedenen Fachbereiche der medizinischen Begutachtung unter verkehrsmedizinischen Fragestellungen zur Bearbeitung angeboten. Die Bearbeitung selbst kann online kontrolliert und bei Bedarf auch mit Lerninhaltsüberpruefungen verknüpft werden. Zusätzlich können Fallbeispiele anonymisiert vorgelegt und mit tatsächlich ausgesprochenen Begutachtungen bereitgestellt werden. Weiterhin wird eine qualifizierte Begleitung zumindest zu Beginn der Gutachtertätigkeit angeregt.
In der Akutphase eines Rausches durch Stimulanzien sind die erwünschten Wirkungen nicht zwingend mit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit in Verbindung zu bringen. Eine gesteigerte physische Leistungsfähigkeit kann sogar zumindest kurzfristig mit einer Verbesserung der Fahrleistung einhergehen. Es sind eher die unerwünschten Akutwirkungen, insbesondere aber die Nachwirkungen eines Rausches, die Einfluss auf die Fahrsicherheit nehmen können. Ziel der Untersuchung war es, Konzentrationsbereiche und verkehrsmedizinisch relevante psychophysische Auffälligkeiten von Fahrzeuglenkern zusammenzuführen und zu überprüfen, in welcher Rauschphase eine Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt ist beziehungsweise kritisch zu sein scheint. 8.824 Fälle, bei denen eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt war, wurden daraufhin untersucht. Im Vergleich zu anderen (zentral dämpfenden) Substanzklassen sind bei Amphetaminen weniger psychophysische Leistungsdefizite bei der Polizei und dem Blutentnahmearzt dokumentiert, allerdings werden Personen prinzipiell sowohl in der Akutphase als auch in der nachfolgenden Ermüdungsphase auffällig. Die Ergebnisse bestätigen, dass nach dem Konsum von Amphetaminen generell keine eindeutigen Konzentrations-Wirkungsbeziehungen zu beobachten sind.
Die Ergebnisse der vorliegenden Studie zeigen, dass Patienten mit einer unbehandelten Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung in verstärktem Maße verkehrsrechtlich auffällig werden und sowohl häufiger Unfälle verursachen als auch Ordnungswidrigkeiten begehen. Die Ergebnisse zeigen weiterhin, dass sich eine medikamentöse Behandlung günstig auf die verkehrsrelevanten Leistungsfunktionen auswirkt und dadurch auch die Grundvoraussetzungen für eine verbesserte Fahrtüchtigkeit und Fahreignung ermöglicht.
Seit einigen Jahren steht mit dem pupillographischen Schläfrigkeitstest (PST) ein objektives Messverfahren zur Ermittlung der Tagesschläfrigkeit zur Verfügung, wobei die Zunahme der spontanen Schwankungen des Pupillendurchmessers unter Müdigkeit registriert wird. Es wurde eingesetzt bei verschiedenen Probandengruppen, die einem potenziell erhöhten Risiko von Vigilanzminderungen ausgesetzt sind: chronische Schmerzpatienten (n = 20) beziehungsweise substituierte Heroinabhängige (n = 52) unter Opioiden, ambulante Patienten unter Psychopharmaka (n = 32), Allergiker unter Antihistaminika (n = 40) und medizinisches Nachtdienst-Pflegepersonal (n = 40). Verglichen wurde unter anderem mit zwei Kontrollgruppen (n = 21, n = 10). Bei den Untersuchungen ergaben sich relativ normale Schläfrigkeitswerte bei ambulanten Psychopharmaka-Patienten und Allergikern. Teils exzessiv erhöhte Werte wurden dagegen insbesondere bei substituierten Heroinabhängigen (81 Prozent), opiatversorgten Schmerzpatienten (59 Prozent) und dem Nachtdienstpersonal (70 Prozent) festgestellt.
Die Begutachtung der Fahreignung beinhaltet in Deutschland neben einer medizinischen Untersuchung und einer psychologischen Exploration gegebenenfalls auch die Anwendung anlassbezogener verhaltenswissenschaftlicher/psychologischer Testverfahren. Diese stellen keine isolierte Maßnahme dar, sondern sind Bestandteil eines Begutachtungsprozesses. Dabei stellt der sachgerechte Gebrauch von so genannten Grenzwerten unter Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine unabdingbare Voraussetzung dar. Testwerte sind nicht absolut, sondern relativ und üben von daher einen eher geringen Einfluss auf das Gutachtenergebnis in Bezug auf eine Prognose des Verkehrsverhaltens aus. Im Bereich des Verkehrsverhaltens kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine im Milli- oder Nanobereich exakte Messgenauigkeit erreicht wird, sondern wie die verkehrsmedizinischen, verkehrspsychologischen, technischen und anderen Sachverständigen mit dem Messwert fachlich umgehen. So müssen im Bereich der Begutachtung der Fahreignung tätige psychologische und medizinische Sachverständige in der Lage sein, Befunde im Einzelfall fehler-, mangel- sowie widerspruchsfrei zu interpretieren. Dies beinhaltet auch, sich mit den Ergebnissen eines psychologischen Testverfahrens fach- und sachgerecht auseinanderzusetzen, nach Kompensationsmöglichkeiten zu suchen und gegebenenfalls eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen. Bei grenzwertigen Vorgaben handelt es sich nicht um "Cut-Offs", sondern um "kritische Grenzwerte", die im Zusammenhang mit mehreren anderen Faktoren zu werten sind.
Mit der Gründung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) im Jahr 1998 wurde ein wichtiges Signal gesetzt, das den Weg hin zu einer einheitlichen Vorgehensweise im Bereich der verkehrsmedizinischen Begutachtung in der Schweiz belebte. Der im Jahr 2000 veröffentlichte Leitfaden über die Verdachtsgründe der fehlenden Fahreignung, das In-Kraft-Treten des neues Straßenverkehrsgesetzes am 01.10.2005 (mit dem Herabsetzen der verkehrsrelevanten Alkoholpromillegrenze von 0,8 Promille auf 0,5 Promille, der Einführung einer Nulltoleranz für bestimmte Drogen, der Verschärfung der Administrativmaßnahmen und der strafrechtlichen Sanktionen sowie der anlassfreien Alkoholkontrolle als generalpräventiver Maßnahme) und die Veröffentlichung des Handbuchs der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch die Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin im Jahr 2005, waren wichtige Meilensteine auf dem Weg zu einer einheitlichen Vorgehensweise im Bereich der verkehrsmedizinischen Begutachtung in der Schweiz.