Gemäß Eurocode 1 ist für die Unterbauten von Brücken außerorts eine horizontale Anpralllast von 1500 kN zu berücksichtigen. Gemäß der ZTV-ING ist für die Stiele von Schilderbrücken eine Anpralllast von 100 kN anzusetzen. Im Rahmen des Forschungsvorhabens wurde aufbauend auf einer qualitativen und quantitativen Risikoanalyse sowie der Berechnung der Auftretenswahrscheinlichkeit eine statische Ersatzkraft für ein Anprallereignis anhand dynamischer numerischer FE-Berechnungen berechnet. Die Auftretenswahrscheinlichkeit für P(Anprall mit Todesfolge / km) konnte auf der Grundlage recherchierter Anprallereignisse mit 6,8 x 10-5 / Jahr berechnet werden. Im Rahmen einer qualitativen Risikoanalyse konnte festgestellt werden, dass die Anordnung von Fahrzeugrückhaltesystemen eine deutliche Senkung des Gefährdungsgrades für den Anprallenden und für Dritte bewirkt. Am Gesamtmodell einer Verkehrszeichenbrücke wurden dynamische Berechnungen mit dem Programm Siemens NX durchgeführt. Der Anprallkörper wurde dabei so modelliert, dass der LKW Anprall möglichst realistisch nachempfunden werden kann. Es zeigte sich, dass ein Anprallsockel gemäß Richtzeichnung Riz-Ing VZB 4 eine deutliche Reduzierung des Anprallereignisses in Hinblick auf Geschwindigkeit und einwirkende Masse an die Stütze bewirkt. Die statischen und dynamischen Berechnungen haben zudem gezeigt, dass durch die Berücksichtigung der dynamischen Effekte eine Steigerung der Tragfähigkeit von ca. 90 % durch die Trägheit der Verkehrszeichenbrücke und ca. 50% durch die Dehnrateneffekte zu erwarten ist. Es wird empfohlen die statische Ersatzlast mit H = 100 kN zu berücksichtigen. Der Angriffspunkt der statischen Ersatzlast liegt dabei 1,25 m über OK Fahrbahn. Für die Erhöhung der Querkrafttragfähigkeit und der lokalen Tragfähigkeit der Stütze am Anprallort wird die Anordnung von 2 zusätzlichen Steifen vorgeschlagen. Die beim Aufprall auftretenden Kontaktkräfte zwischen Fahrzeug und Verkehrszeichenbrücke, die um ein Vielfaches höher sind, können mit der so bemessenen Konstruktion mit großen plastischen Verformungen aufgenommen werden, sofern ein Anprallsockel vorhanden ist.
Das Bundesstraßenverzeichnis mit den Fern- und Nahzielen (BVERZ) hat seine gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Demnach werden für Bundesfernstraßen Straßenverzeichnisse geführt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt entsprechend aus, dass das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraßenverzeichnis herausgibt. Das BVERZ enthält alle Straßen, die gemäß -§ 2 des FStrG als Bundesstraßen gewidmet sind. Es stellt ein Gesamtverzeichnis der Bundesstraßen dar und dient als streckenstatistische Grundlage. Es enthält für jede Bundesstraße den Streckenverlauf, beschrieben durch die im Verlauf der Bundesstraße liegenden (verkehrsbedeutenden) Fern- und Nahziele ggf. mit verkehrlichen Verknüpfungen, und die Entfernungen zwischen benachbarten Zielen. Als Fern- und Nahziele kommen sowohl Orte als auch verkehrliche Verknüpfungen in Frage. Daneben enthält es die Fernziele gesondert vom Streckenverlauf, getrennt für beide Fahrtrichtungen, die Überlagerungsbereiche mit anderen Bundesstraßen sowie die Unterbrechungen von Bundesstraßen mit Angabe der Unterbrechungslänge und Bezeichnung der Straßen, die den weiteren Verlauf ersetzen. Die Fern- und Nahziele sind von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden bei der Auswahl der Ziele im Rahmen der Wegweisung zu beachten (vgl. dazu VwV-StVO zu Zeichen 415 bis 442 und zu Zeichen 310 und 311). Entsprechend den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, wonach außerorts pro Richtung in der Regel nur ein Fern- und ggf. nur ein Nahziel angezeigt werden sollte (RWB 2000, 3.4 (3)), weist das BVERZ für jeden Abschnitt einer Bundesstraße für beide Fahrtrichtungen jeweils (mindestens) ein Fern- und Nahziel aus, die an der Bundesstraße liegen und ihren Verlauf kennzeichnen. Damit liefert das BVERZ die Grundlage für die Auswahl einheitlicher, plausibler Zielangaben auch über Verwaltungs- und Ländergrenzen hinweg, womit die Konsistenz in der Zielführung gewährleistet werden soll. Das BVERZ ist insbesondere bei Neuplanung der Wegweisung zu überprüfen und mit den betreffenden Behörden abzustimmen. Gegebenenfalls erforderliche Änderungen sind der BASt mitzuteilen, damit das Verzeichnis aktualisiert wird. Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen richtet sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB), die vom für Verkehr zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben werden.
Eine Bewertung der Aspekte Sicherheit, Dauerhaftigkeit und Kosten ergab, dass markierte Verkehrszeichen insgesamt deutliche Nachteile gegenüber vertikal angebrachten Verkehrszeichen aufweisen. Dies gilt uneingeschränkt für alle Verkehrszeichen, die sich an den KFZ-Verkehr auf der Fahrbahn richten. Zur Vermeidung von Verkehrssicherheitsrisiken wäre bei Markierungen ein wesentlich höherer Aufwand für Kontrolle, Wartung und Erneuerung zu betreiben, stets mit Eingriffen in den Verkehr verbunden. Angesichts der Defizite bei der Sichtbarkeit und Dauerhaftigkeit der erforderlichen Qualität scheint der mit Markierungen verbundene Mehraufwand, der etwa das Sechs- bis 14-fache der Kosten für vertikale Verkehrszeichen beträgt nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob die Ersetzung durch Markierungen für den ruhenden Verkehr in Betracht gezogen werden sollte, kann gegenwärtig nicht uneingeschränkt und nicht abschließend bejaht werden. Bevor über eine entsprechende Regeländerung in der STVO entschieden werden kann, bedarf es der Klärung der rechtlichen Möglichkeiten und gesicherter Erkenntnisse über die Wirkung und den Nutzen einer derartigen Regelung.