Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse : Gutachten des Bundesgesundheitsamtes
Validity of the breath alcohol analysis as admissible evidence in Court - opinion of the Federal Health Office
- In Umsetzung von Vorschlägen im Verkehrssicherheitsprogramm der Bundesregierung von 1984 und der Resolution der Europäischen Konferenz der Innenminister 1980 erklärte die Bundesregierung die Absicht, einen Prüfauftrag zu erteilen, ob elektronische Atemalkohol-Testgeräte in Zukunft an die Stelle der von den Gerichten geforderten Blutprobe treten können. - Die Untersuchungen zeigten, dass verschiedene der auf dem Markt befindlichen Atemmessgeräte die von der Organisation Internationale de Metrologie Legale (OIML) formulierten Anforderungen an beweissichere Messgeräte erfüllen. Diese internationalen Anforderungen reichen jedoch nicht aus, um den in der Bundesrepublik Deutschland zu stellenden Anforderungen zu genügen, die sich aus dem Vergleich mit der Blutalkoholanalyse ergeben. So ist aus physikalischen Gründen und zur Vermeidung gezielter Messwertbeeinflussung die Berücksichtigung der Atemtemperatur unerlässlich. Auch die Vorgabe geschlechts- und altersspezifischer Minimalvolumina ist zur sicheren Erfassung von Alveolarluft notwendig. Die erforderliche Messicherheit und der Ausschluss einer Fremdbeeinflussung kann durch Anwendung von zwei Messsystemen mit unterschiedlicher analytischer Spezifität gewährleistet werden. Über das Messergebnis muss ein weitgehend automatisch erzeugtes Protokoll Auskunft geben, das auch die notwendigen Informationen für ein Sachverständigengutachten enthält. Aufgrund von Trinkversuchen und Praxistests lassen sich Grenzwerte für die Atemalkoholmessung in mg Ethanol/l Atemluft angeben, die den bestehenden Blutalkoholgrenzwerten entsprechen. Infolge der fehlenden durchgängigen Konvertierbarkeit von Atem- in Blutalkoholkonzentrationen sind die Grenzwerte von der Wahrscheinlichkeit abhängig, mit der aus Akzeptanzgründen ein Atemalkoholwert kleiner als ein gleichzeitig gemessener Blutalkoholwert sein soll. Von seiten des Bundesgesundheitsamtes wird eine Wahrscheinlichkeitsvorgabe von 75 Prozent und eine Erweiterung des Paragraphen 24a StVG zur Berücksichtigung des Alkoholgrenzwertes vorgeschlagen.