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Verkehrsmedizin in der Rechtsprechung der vergangenen 50 Jahre - ein Lehrbeispiel für die Verzahnung von Norm- und Seinswissenschaft

  • Die Rechtsmedizin hat den Auftrag, allgemein anerkannte und wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze zu erarbeiten und anzuwenden, an die die Rechtsprechung nach höchstrichterlicher Auffassung gebunden ist. Sowohl auf der Grundlage der biologisch-medizinischen als auch der statistischen Alkoholforschung und unter besonderer Berücksichtigung von Fahrversuchen war es der Rechtsprechung möglich, die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrern unter Alkoholeinfluss zu bestimmen. Diese Grenzwerte absoluter Fahruntüchtigkeit sind selbst keine medizinisch-naturwissenschaftliche Aussage, sondern vielmehr das Ergebnis von deren juristischer Bewertung. Für den Bereich der psychotropen Substanzen ist die Suche nach der Festlegung neuer Drogen-Grenzwerte ungleich schwieriger, da Pharmakokinetik und -dynamik ungleich komplexer und komplizierter sind als bei dem vergleichsweise "einfachen" Ethanol. Nach Auffassung des Autors spricht jedoch nichts gegen eine Festlegung von Drogen-Grenzwerten durch den Gesetzgeber für den Bereich des Verkehrsstrafrechts. Was die Schuldfähigkeit angeht, so ist diese ein normatives Postulat, aber keine messbare Größe. Am Beispiel des Wandels der Rechtsprechung zur Schuldfähigkeitsbeurteilung alkoholisierter Täter zeigt sich, dass sich die Rechtsprechung nicht den Strömungen und Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaftskreise verschließen kann, wenn es um die Definition wissenschaftlicher Sachverhalte geht. Die Entwicklung der Gesetzgebung, mehr noch der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts ist ohne die Rechts- beziehungsweise Verkehrsmedizin nicht denkbar. Die größte Hürde bei der Implementation von Forschungsergebnissen ist, dass sich die scientific community in ihren Aussagen einig wird. Aufgabe der Rechtsprechung ist es, bei der "normativen Rezeption" der Ergebnisse sicherzustellen, dass die Koppelung naturwissenschaftlicher Erfahrungssätze an den strafrechtlichen Zweifelssatz (in dubio pro reo) gewahrt ist.

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Metadaten
Verfasserangaben:Kurt Rüdiger Maatz
URN:urn:nbn:de:hbz:opus-bast-16446
Dokumentart:Konferenzveröffentlichung
Sprache:Deutsch
Datum der Veröffentlichung (online):03.05.2016
Jahr der Erstveröffentlichung:2008
Beteiligte Körperschaft:Deutschland. Bundesgerichtshof
Datum der Freischaltung:03.05.2016
Freies Schlagwort / Tag:Alkohol; Blutalkoholgehalt; Droge; Entwicklung; Fahrtüchtigkeit; Geschichte; Grenzwert; Gutachten; Medizinische Gesichtspunkte; Rechtsprechung; Rechtsübertreter; Straßenverkehrsrecht; Trunkenheit; Verantwortung; Verbot
Alcohol; Blood alcohol content; Case law; Development; Driving aptitude; Drugs; Drunkenness; Expert opinion; History; Limit; Medical aspects; Offender; Prohibition; Responsibility; Traffic regulations
Quelle:Kongressbericht 2007 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., S. 103-114
Institute:Sonstige / Sonstige
DDC-Klassifikation:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
collections:BASt-Beiträge / ITRD Sachgebiete / 73 Verkehrsregelung
BASt-Beiträge / ITRD Sachgebiete / 83 Unfall und Mensch
BASt-Beiträge / Tagungen / Kongressbericht 2007 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V.
Lizenz (Deutsch):License LogoBASt / Link zum Urhebergesetz

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