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Leitfaden zur Anerkennung von Kursen gemäß Paragraf 70 FeV

  • Kraftfahrer, die an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß Paragraf 11 Absatz 10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) teilnehmen, benötigen nach Abschluss der Maßnahme außer der Teilnahmebescheinigung in der Regel keinen weiteren Eignungsnachweis. Nicht zuletzt aus diesem Grund verknüpft der Gesetzgeber mit der Anerkennung solcher Kurse wissenschaftliche Qualitätsnachweise, die in Paragraf 70 FeV beschrieben sind. Zur Präzisierung dieser Anforderungen hat die Bundesanstalt für Straßenwesen im Januar 2000 ein Expertengespräch ausgerichtet. Die daraus resultierenden Empfehlungen wurden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten und haben ihren Niederschlag im vorliegenden Leitfaden zur Anerkennung von Kursen gemäß Paragraf 70 FeV gefunden. Er bezieht sich vornehmlich auf das Kurskonzept auf wissenschaftlicher Grundlage (Paragraf 70 Absatz 1 Nummer 1 FeV) , die Geeignetheit der Kurse (Paragraf 70 Absatz 1 Nummer 2 FeV) und den Nachweis der Kurswirksamkeit (Paragraf 70 Absatz 1 Nummer 4 FeV).

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Metadaten
Verfasserangaben:Sandra-Bianca Schmidt, Ingo Pfafferott
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Datum der Veröffentlichung (online):05.05.2015
Jahr der Erstveröffentlichung:2002
Datum der Freischaltung:05.05.2015
Freies Schlagwort / Tag:Deutschland; Fahrer; Fahrernachschulung; Fahrtauglichkeit; Führerschein; Gesetzgebung; Qualität; Rehabilitation; Richtlinien
Driver; Driving aptitude; Driving licence; Germany; Legislation; Quality; Rehabilitation (road user); Retraining of drivers; Specifications
Quelle:Zeitschrift für Verkehrssicherheit. - 48 (2002), H. 3, S. 134-135
Institute:Abteilung Verhalten und Sicherheit im Verkehr / Abteilung Verhalten und Sicherheit im Verkehr
DDC-Klassifikation:3 Sozialwissenschaften / 38 Handel, Kommunikation, Verkehr / 380 Handel, Kommunikation, Verkehr
collections:BASt-Beiträge / ITRD Sachgebiete / 73 Verkehrsregelung
BASt-Beiträge / ITRD Sachgebiete / 83 Unfall und Mensch

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